I. Einleitung
Immer wieder kommt es in der Praxis vor, dass sich Berufsgruppen, die über keine medizinische Ausbildung verfügen, die Durchführung von Tätigkeiten anmaßen, die gesetzlich den Ärzten vorbehalten sind. Doch auch Ärzte lassen sich mitunter dazu hinreißen, Tätigkeiten zu übernehmen, die über ihre fachliche Qualifikation hinausgehen, und begeben sich somit auf rechtlich gefährliches Haftungsterrain (Stichwort: Einlassungsfahrlässigkeit).