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§ 210 Abs 1 EO und der Umfang der Zuweisung ohne Anmeldung

WissenschaftErnst Gleichweit*)*)Mag. Ernst Gleichweit, Richter des Bezirksgerichts Fünfhaus.
Mein Dank gilt Dr. Jürgen C.T. Rassi für seine weiterführenden Hinweise.
RZ 2011, 206 Heft 10 v. 1.10.2011

I. Allgemeines

In der Zwangsversteigerung tritt nach der Erteilung des Zuschlages an die Stelle der versteigerten Liegenschaft das Meistbot iSd § 215 EO.1)1)Angst in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung2 (2008) § 209 Rz 1. § 210 Abs 1 EO regelt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung und lautet in der geltenden Fassung: "Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben."2)2)Der letzte Satzteil lautete in der bis zur EO-Nov 2000 geltenden Stammfassung: " …, widrigens ihre Ansprüche bei der Vertheilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Executionsacten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen."

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