I. Allgemeines
In der Zwangsversteigerung tritt nach der Erteilung des Zuschlages an die Stelle der versteigerten Liegenschaft das Meistbot iSd § 215 EO.1) § 210 Abs 1 EO regelt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung und lautet in der geltenden Fassung: "Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben."2)