vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ166 (RZ 2010, 260)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2010, 260 Heft 11 v. 1.11.2010

§ 321 Abs 2 StPO, § 323 Abs 1 StPO, § 327 Abs 1 StPO, § 345 Abs 1 Z 8 StPO

E 17.11.2009, 14 Os 81/09g (RS0125434)

Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen. Allfällige Fehler anderer Belehrungen (vgl §§ 325, 327 Abs 1 StPO), auch bei der Erörterung überflüssiger Rechtsfragen, stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. Hinzu kommt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!