§ 909 ABGB, § 1336 ABGB
E 5.5.2010, 7 Ob 78/10m (RS0125849)
Soll bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung jene Partei, von der die Initiative ausgeht, eine Vergütung leisten, unterscheidet sich eine solche Vergütung vom Reugeld im eigentlichen Sinn insofern, als sie nicht Folge eines einseitigen Auflösungsrechts ist. Es besteht in einem solchen Fall einer "unechten Vertragsstrafe" kein Erfüllungsanspruch, sondern bloß - wie beim Reugeld nach Ausübung des Reurechts - ein Anspruch auf den Vergütungsbetrag. Geht es dabei nicht um die pauschale Abgeltung eines Schadenersatzanspruchs - der mangels Vertragsverletzung gar nicht entstehen kann -, sondern um die Abgeltung entgangenen Entgelts, ist die größere Nähe zum Reugeld gegeben. Wurde die "unechte Vertragsstrafe" hingegen als Abgeltung für den (an sich) wegen culpa in contrahendo zu ersetzenden Vertrauensschaden vereinbart, ist sie als Konventionalstrafe anzusehen.