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Strafsachen §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 GebAG (RZ 2008/16)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf Kießwetter (Strafsachen)RZ 2008/16RZ 2008, 236

§§ 38 Abs 1

39 Abs 1 GebAG:

Nachträgliche Aufklärungen zu bereits bezeichneten Gebühren fallen nicht unter die Präklusivfrist des § 38 Abs 1 GebAG. Demzufolge sind auch Verschiebungen der einzelnen Positionen der Gebührennote grundsätzlich zulässig.

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