§§ 31, 55, 56 StGB:
Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 StGB setzt eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB voraus, die wiederum nur dann ergehen darf, wenn sämtliche der nachträglichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten vor dem früheren Urteil begangen worden sind. Dem Wortlaut des § 56 StGB entsprechend darf eine auf § 55 StGB gestützte Widerrufsentscheidung nur innerhalb der Probezeit getroffen werden.