§ 292 StPO
§ 290 Abs 1 StPO
Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt in Betreff eines von dieser nicht angefochtenen Urteils nicht in Betracht.
§ 292 StPO
§ 290 Abs 1 StPO
Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kommt in Betreff eines von dieser nicht angefochtenen Urteils nicht in Betracht.