§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
§ 238 Abs 2 StPO
Wenn das Gericht eine der Vorschriften des § 238 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über Anträge missachtet, kann zwar deren Einhaltung dahin begehrt werden, dass über den Antrag sofort entschieden und die aus Sicht des erkennenden Gerichts maßgeblichen Gründe gleichzeitig verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden, und es kann die Missachtung eines derartigen Begehrens mit Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft werden.