§§ 12a AO;§§ 42, 46, 349 EO:
Unter den Voraussetzungen des § 12a AO kann die verpflichtete Partei entweder anlässlich der zwangsweisen Räumung beim Gerichtsvollzieher die Innehaltung der Exekution beantragen oder vor dem Räumungstermin beim Exekutionsgericht einen Aufschiebungsantrag stellen.