§ 206 StGB:
Beim Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen handelt es sich um kein "Unternehmensdelikt" im eigentlichen Sinn, bei dem ein Versuch ausgeschlossen wäre; vielmehr ist ein eigenständiges Versuchsstadium vor dem Unternehmen des Beischlafs bzw einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung möglich.