§ 26 Abs 1 StPO:
Ein Begehren des Gerichtes an die Verwaltungsbehörde auf Vornahme der erforderlichen Verkehrssicherung und Personensicherung während eines Ortsaugenscheines ist als Amtshilfe durchzusetzen. Ein formeller Antrag auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des § 82 StVO und Beteiligung des Gerichtes als antragstellende Partei und Bescheidempfänger entspricht nicht der Rechtslage.