§ 129 Z 4 StGB
Ob der Täter von der Waffe unmittelbar sofort oder erst nach einigen Manipulationen Gebrauch machen kann, ist nicht entscheidungswesentlich. Da die Überwindung oder Verhinderung eines Widerstandes auch durch Drohung mit der Waffe geschehen kann, genügt auch das Mitführen einer defekten Waffe, soweit es sich um eine Waffe im technischen Sinn handelt.