§ 36 EO
§ 291c Abs 1 EO
Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO ist nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet.