§ 58 Abs 2 EO
§ 79 ff EO
Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 58 Abs 2 EO gilt nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO, und zwar unabhängig davon, ob die EuGVVO, die LGVÜ/EuGVÜ oder sonst ein Vollstreckungsabkommen (in casu: Vertrag zwischen der Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung undVollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen in Handelssachen BGBl 1961/115) anzuwenden sind oder nicht.