§ 113a KO
Das Konkursgericht hat vor Abstimmung über den Zahlungsplan das Bestehen oder Erlöschen von Ab- oder Aussonderungsrechten an Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit deklarativem Beschluss festzustellen.
E 12.3.2004, 8 Ob 4/04b (RS 118749)