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Betriebsübergang und Kündigung1)1)Dieser Beitrag wurde in Vorbereitung des Seminars "Aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Sozialrecht", das gemeinsam von der Universität Innsbruck, Institut für Arbeits- und Sozialrecht (Univ.-Prof. Dr. Gustav Wachter) und dem Präsidenten des OLG Innsbruck am 26.2.2004 abgehalten wurde, erstellt. Ein vom Thema her ähnlicher Aufsatz erschien in der ZAS 2003 "Zur Arbeitgeberkündigung nach Betriebsübergang" von ao Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner (ZAS 2003, 254) während dieser Vorbereitungsphase. Ungeachtet zwangsläufiger Überschneidungen in einzelnen Punkten werden in den beiden Arbeiten auch andere und teils unterschiedliche Aspekte beleuchtet, sodass ich mich dennoch zu einer Veröffentlichung entschlossen habe.

WissenschaftHarald Pirker*)*)Dr. Harald Pirker, Richter d OLG InnsbruckRZ 2004, 146 Heft 7 und 8 v. 1.7.2004

1. Gesetzliche Grundlagen

Einschlägige Regelungen sind in der sogenannten Betriebsübergangsrichtlinie (in Hinkunft Richtlinie), insb im Art 4 enthalten2)2)Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.3.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl Nr. L 082 vom 22.3.2001, S. 16 bis 20; Vorgängerbestimmungen Richtlinie 77/187EWG des Rates, ABl. Nr. L 61, S.26 und Richtlinie 98/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 2001, S. 88.. Diese Richtlinie wurde im wesentlichen durch das AVRAG national umgesetzt. Allerdings findet sich dort kein ausdrückliches Kündigungsverbot, welches dem Text der Richtlinie entspräche. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre ist § 3 Abs 1 AVRAG richtlinienkonform im Sinne eines solchen Kündigungsverbotes dahingehend auszulegen, dass eine nur wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochene Kündigung dem Schutzzweck der Richtlinie und des § 3 Abs 1 AVRAG widerspricht und daher im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB (relativ) unwirksam ist3)3)jüngst etwa 9 ObA 97/02 = ARD 5378/4/2003 = ASoK 2003, 130 = RdW 2003/33 = DRdA 2003/28 (Binder) = ZAS 2004, 273 (Reissner)..

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