1. Gesetzliche Grundlagen
Einschlägige Regelungen sind in der sogenannten Betriebsübergangsrichtlinie (in Hinkunft Richtlinie), insb im Art 4 enthalten2). Diese Richtlinie wurde im wesentlichen durch das AVRAG national umgesetzt. Allerdings findet sich dort kein ausdrückliches Kündigungsverbot, welches dem Text der Richtlinie entspräche. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre ist § 3 Abs 1 AVRAG richtlinienkonform im Sinne eines solchen Kündigungsverbotes dahingehend auszulegen, dass eine nur wegen eines Betriebsüberganges ausgesprochene Kündigung dem Schutzzweck der Richtlinie und des § 3 Abs 1 AVRAG widerspricht und daher im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB (relativ) unwirksam ist3).