§ 174 StPO:
Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorführung des Besch zum Sachverständigen zwecks Befundaufnahme auch ohne vorherige förmliche gerichtliche Vorladung.
§ 174 StPO:
Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorführung des Besch zum Sachverständigen zwecks Befundaufnahme auch ohne vorherige förmliche gerichtliche Vorladung.