§ 90a Abs 1 StPO:
Die Kombination einer diversionellen Erledigungsform mit einer anderen diversionellen Erledigungsform ist nicht zulässig. Damit soll eine dem Diversionscharakter nicht mehr entsprechende übermäßige Inanspruchnahme des Verdächtigen durch Verknüpfung von Diversionsmaßnahmen hintangehalten werden.