§ 5 AZG
§ 6 Abs 1 Z 2 AZG
Die Arbeitsbereitschaft muss für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen kann. Ist auf Grund des Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten ist, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des § 5 AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit des § 3 AZG übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten ist.