§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Die Erörterung in der Hauptverhandlung nicht vorgekommener Beweismittel ist keineswegs geboten. Das Gericht hat im Urteil keine beweiswürdigenden Erwägungen zu dem vom Antragsteller erhofften Ergebnis abgelehnter Beweisaufnahmen anzustellen.