§ 288 Abs 2 Z 3 StPO
Ein erfolgreich geltend gemachter Feststellungsmangel berechtigt den Obersten Gerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz [§ 292 erster Satz] StPO), wenn dieser eine sogenannte prozessuale Tatsache betrifft, was für die materiell-rechtliche Vorschrift des § 65 StGB nicht zutrifft.