§ 2 KlGG
§ 6 Abs 6 KlGG
Eine grundrechtskonforme und damit verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Kleingartengesetzes führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien des Pachtvertrags lediglich insoweit determiniert sind, als dem Pächter nach Vertragsabschluss zumindest eine Pachtdauer von 10 Jahren gewährt sein muss, darüberhinaus jedoch Vertragsfreiheit besteht, und zwar sowohl hinsichtlich einer bereits ursprünglich vereinbarten längeren Pachtzeit als auch hinsichtlich nachfolgender Verlängerungen des Pachtvertrages.