§ 29 StGB
§ 289 StPO
Wird - ohne gleichzeitigen Strafausspruch hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils - eine Subsumtionseinheit nach § 29 StGB durch Teilrechtskraft zerschlagen und erst im nachfolgenden Rechtsgang über den anderen Teil solcherart zusammengefasster Taten abgesprochen, ist sie neu zu bilden.