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Entscheidungen in Übersicht EÜ25 (RZ 2003, 84)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 84 Heft 3 v. 1.3.2003

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

§ 285a Z 2 StPO

Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO bedarf es eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand. Aus § 281 Abs 1 5 zweiter Fall StPO kann allein die mangelnde Erörterung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel geltend gemacht werden.

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