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Entscheidungen in Übersicht EÜ31 (RZ 2003, 84)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2003, 84 Heft 3 v. 1.3.2003

§ 90h Abs 5 Satz 2 StPO

Bei Fortsetzung eines durch diversionelle Maßnahmen (vorläufig) eingestellten Strafverfahrens sind in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (90h Abs 5 dritter Satz StPO). Sie sind damit nicht etwa auf die Strafe anzurechnen (iSd §§ 38, 66 StGB), sondern (nur) bei der Strafhöhenbestimmung als Milderungsgrund zu beachten. (Hier: teilweise Bezahlung einer Geldbuße).

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