§ 90h Abs 5 Satz 2 StPO
Bei Fortsetzung eines durch diversionelle Maßnahmen (vorläufig) eingestellten Strafverfahrens sind in diesem Zusammenhang bereits erbrachte Leistungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (90h Abs 5 dritter Satz StPO). Sie sind damit nicht etwa auf die Strafe anzurechnen (iSd §§ 38, 66 StGB), sondern (nur) bei der Strafhöhenbestimmung als Milderungsgrund zu beachten. (Hier: teilweise Bezahlung einer Geldbuße).