§ 146 Abs 1 HGB
§ 150 Abs 1 HGB
Der bei Gesamtgeschäftsführung (§ 150 Abs 1 HGB) einer Geschäftsführungsmaßnahme eines Mit-Liquidators widersprechende Liquidator kann bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung zu einem pflichtgemäßen Verhalten durch Klage der Gesellschaft gezwungen werden. Ist der pflichtwidrig widersprechende Liquidator selbst Gesellschafter, so kann nicht nur die Gesellschaft die Mitwirkungshandlung verlangen, sondern das Klagerecht auf Erfüllung der Treupflicht, somit auf Zustimmung zu dieser Geschäftssführungsmaßnahme steht auch jedem Mitgesellschafter mit der actio pro socio zu.