§ 43 Abs 2 ZPO
Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen.
E 8.8.2002, 8 Ob 32/02t
§ 43 Abs 2 ZPO
Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen.
E 8.8.2002, 8 Ob 32/02t