§ 794 ABGB
Ob und in welcher Höhe Aufwendungen des Beschenkten den Wert einer Liegenschaft erhöht haben, ist in der Regel dadurch zu berechnen, dass der Schätzwert der Liegenschaft dem - durch das Heranziehen von Vergleichspreisen für ähnliche Liegenschaften - ermittelten Schätzwert einer Liegenschaft gegenübergestellt wird, bei der keine werterhöhenden Aufwendungen vorgenommen wurden.