§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam.