§ 28 Abs 2 SMG
§ 28 Abs 4 Z 3 SMG
Der Tatbestand des § 28 Abs 2 SMG enthält drei selbständige, untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift. Bei diesem kumulativen Mischdelikt werden jeweils mehrere selbständige Delikte, die - selbst bei einheitlichem Tatgeschehen - sich allenfalls unterschiedlich entwickeln (§ 15 StGB) und in der Folge ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren können, nur gesetzestechnisch unter einer einzigen Bezeichnung und unter derselben Strafdrohung zusammengefasst. Die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG bezieht sich ausdrücklich auf eine im Abs 2 leg cit bezeichnete Tat, somit auf ein einheitliches Tatgeschehen eines der drei dort angeführten kumulativen Mischdelikte. Suchtgiftmengen, die sich auf mehrere Tatbestände dieser kumulativen Mischdelikte beziehen, dürfen daher nicht in Beziehung zur Grenzmenge nach § 28 Abs 6 SMG gesetzt und diese Prozentanteile nicht zwecks Bestimmung der Übermenge im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG addiert werden.