§ 19c Abs 1 AZG
§ 19c Abs 1 AZG gebietet eine Festlegung der Arbeitszeit. Regelmäßig wird dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über der Lage der Arbeitszeit getroffen wird oder sich eine Vereinbarung darüber aus dem Arbeitsvertrag nicht ableiten lässt - insbesondere mangels Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - , eine solche Ver-