§ 10 Abs 3 AÜG
Die Vergleichbarkeit der überlassenen Arbeitskraft mit Arbeitnehmern des Beschäftigerbetriebs ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation der Arbeitskraft für diese Tätigkeit zu beurteilen.