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Redepflicht des Abschlussprüfers und verbotene Einlagenrückgewähr

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtBearbeiter: Thomas WengerRWZ 2021/37RWZ 2021, 186 Heft 6 v. 29.6.2021

Aus einem wegen verbotener Einlagenrückgewähr nichtigen Geschäft kann kein ausschüttungsfähiger (Aufwertungs-)Gewinn entstehen.Der Rückgewähranspruch der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr ist zu aktivieren.Das Unterlassen eines gebotenen Handelns (hier: Ausübung der Redepflicht) ist nur dann kausal, wenn ein gebotenes Tun den schädigenden Erfolg verhindert hätte.

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