Aus einem wegen verbotener Einlagenrückgewähr nichtigen Geschäft kann kein ausschüttungsfähiger (Aufwertungs-)Gewinn entstehen.Der Rückgewähranspruch der Gesellschaft wegen verbotener Einlagenrückgewähr ist zu aktivieren.Das Unterlassen eines gebotenen Handelns (hier: Ausübung der Redepflicht) ist nur dann kausal, wenn ein gebotenes Tun den schädigenden Erfolg verhindert hätte.