Bei einer GmbH wurde im Jahr 2009 eine verdeckte Ausschüttung festgestellt. Im darauffolgenden Verfahren vor dem BFG war strittig, ob die verdeckte Ausschüttung im Ausmaß des positiven Einlagenstands nachträglich als (steuerneutrale) Einlagenrückzahlung behandelt werden kann, was vom BFG1 bejaht wurde. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG allerdings wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.