Ab 1. 1. 2021 sind die Zinsschrankenregelungen des neuen, mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz eingeführten § 12a KStG in Kraft getreten, die eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen bringen. Die generelle Regel der Zinsschranke schränkt den Abzug von Zinsen auf 30 % des steuerlichen EBITDA ein. Die Zinsschrankenregelungen enthalten jedoch auch einige Escape-Klauseln, die einen uneingeschränkten Zinsabzug ermöglichen.