Den Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH trifft das Wettbewerbsverbot nach § 24 GmbHG nicht, auch wenn er 50 % der Geschäftsanteile als Treuhänder hält. Ein vom Alleingesellschafter und Treuhänder mit dem Treugeber (schuldrechtlich) vereinbartes Wettbewerbsverbot schlägt wegen des Trennungsprinzips nicht auf die gesellschaftsrechtliche Ebene durch.