Am 28. September 2020 hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) den Entwurf einer Stellungnahme zur Erstellung des Vergütungsberichts gem § 78c bzw § 98a AktG zu der in der Berichtsperiode gewährten oder geschuldeten Vergütung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in börsenotierten Gesellschaften zur Einholung von Kommentaren der Öffentlichkeit publiziert. Bis zum 3. November 2020 sind mehrere Stellungnahmen eingelangt. Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Aussagen des Entwurfs der AFRAC-Stellungnahme 37 zusammengefasst und die eingelangten Anmerkungen des Public Postings berücksichtigt. Außerdem wird in einem Exkurs ein Vergleich der Bestimmungen des AktG mit den Empfehlungen der AFRAC-Stellungnahme 37 hinsichtlich der Vergütung und der Angaben im Anhang zu den Bezügen gem § 239 Abs 1 Z 4 UGB durchgeführt.