Aus der ausdrücklichen ertragsteuerlichen Gleichsetzung des Veranlagungszeitraums mit dem Kalenderjahr ergibt sich auch für § 21 Z 1 UmgrStG, dass mit dem "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum" nicht das Kalenderjahr gemeint sein kann, in dem der Verschmelzungs- bzw Einbringungstag selbst liegt, sondern das auf diesen Stichtag nächstfolgende Kalenderjahr.
VwGH 27. 6. 2018, Ro 2017/15/0044-3