Der Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten der Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung ist nicht nach § 17 Abs 5 PSG, sondern (erforderlichenfalls, wenn die Stiftungserklärung keine Regel enthält) nach § 19 PSG genehmigungspflichtig.
Die D&O-Versicherung hat Entgeltcharakter.