Die Veräußerung des gesamten Vermögens der GmbH bedarf analog § 237 AktG der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zumindest drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei der OGH offenlässt, ob Einstimmigkeit erforderlich sein könnte. Der Generalversammlungsbeschluss ist Wirksamkeitsvoraussetzung für das Veräußerungsgeschäft.