Die Aufteilung des Haftungsbetrages nach § 275 Abs 2 UGB richtet sich im Bereich der Dritthaftung nach dem Prioritätsprinzip (und nicht anteilig nach dem Quoten- oder Insolvenzprinzip). Fraglich könnte sein, ob der OGH mit dieser Entscheidung auch den Vorrang von Ersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft vor solchen von dritten Geschädigten verneinen wollte, was aber nicht anzunehmen ist.
OGH 29. 6. 2017, 8 Ob 94/16f