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Voraussetzung für die Einbringung des Betriebsgebäudes ohne Grund und Boden nach Art III UmgrStG

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur SteuerrechtWerner WiesnerRWZ 2017/58RWZ 2017, 284 Heft 9 v. 26.9.2017

Gebäude und Grund und Boden bilden ein einheitliches Wirtschaftsgut des Eigentümers. Soll ein Gebäude ohne Grund und Boden mittels eines Baurechtes Gegenstand der Einbringung sein, muss das Baurecht bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages im Grundbuch eingetragen sein.

VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0034

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