Gebäude und Grund und Boden bilden ein einheitliches Wirtschaftsgut des Eigentümers. Soll ein Gebäude ohne Grund und Boden mittels eines Baurechtes Gegenstand der Einbringung sein, muss das Baurecht bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages im Grundbuch eingetragen sein.
VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0034