Die Aktiengesellschaft trägt gegenüber einem potenziellen Vertragspartner die Beweislast für das (Nicht-)Zustandekommen eines Aufsichtsratsbeschlusses betreffend die Genehmigung des Geschäftes mit dem Vertragspartner.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG sind Dritten (nicht aber der AG) gegenüber zur Verschwiegenheit betreffend das Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses berechtigt und verpflichtet.