Ein Steuerpflichtiger, der nachträglich behauptet, eine Einbringung habe die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen des Art III UmgrStG nicht erfüllt, ist dafür beweispflichtig. Auf der anderen Seite hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen, welches der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang zum Nachweis seines Standpunktes vorbringt, auseinanderzusetzen und entsprechende Feststellungen darüber zu treffen.
VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0289