Karollus und Wolkerstorfer1 haben jüngst herausgearbeitet, dass der neue § 163b StGB (Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände) mangels einer entsprechenden Erstreckungsklausel nicht anwendbar ist, wenn eine Prüfungsgesellschaft (und nicht eine natürliche Person) zum Prüfer (Abschlussprüfer, Gründungsprüfer etc) bestellt ist, und dass das strafrechtliche Analogieverbot verbietet, diese offenbar unbeabsichtigte Gesetzeslücke zu füllen.