Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)1 die in § 87 Abs 2 dAktG geregelte Möglichkeit für die Gesellschaft zur einseitigen nachträglichen Herabsetzung von Vorstandsvergütungen tiefgreifend reformiert. Diesbezüglich hat der BGH unlängst in einer Leitsatzentscheidung erstmals (klarstellende) Aussagen getroffen. In Österreich fehlt seit der ersatzlosen Streichung 1965 eine derartige gesetzliche Möglichkeit. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich nach der Darstellung dieser Entscheidung sowie der deutschen Rechtslage mit der Frage, ob eine Wiedereinführung einer solchen Bestimmung aus österreichischer Sicht sinnvoll erscheint.