Mit der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 20131) wurden die sekundärrechtlichen Vorgaben über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen zusammengefasst und überarbeitet. Die damit einhergehende Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung des österreichischen Unternehmensrechts wird auch vor den Bewertungsvorschriften nicht Halt machen. Die Änderungen werden sich aufgrund des in § 5 Abs 1 EStG verankerten Maßgeblichkeitsprinzips zudem auf das Bilanzsteuerrecht auswirken. Von besonderer Brisanz ist dabei die im Schrifttum prognostizierte Aufhebung des Wertbeibehaltungswahlrechts in § 208 Abs 2 UGB.2) Immerhin handelt es sich dabei um die einzige Barriere, die - zumindest nach derzeitigem Rechtsbestand - einer uneingeschränkten Zuschreibungspflicht bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG entgegensteht.