Kapitalgesellschaften (einschließlich der verdeckten Kapitalgesellschaften) einer bestimmten Größe wird gem § 279 Z 2 HGB (UGB) die Möglichkeit eröffnet, durch Zusammenfassung bestimmter Positionen der GuV ihre Marge nicht offen zu legen. Ebenso wenig brauchen diese gem § 242 HGB (UGB) ihre Umsatzerlöse im Anhang aufzugliedern. Diese Erleichterungen könnten jedoch seit dem ReLÄG 2004 insofern - zumindest im Ergebnis - obsolet geworden sein, als § 243 Abs 2 HGB (UGB) nunmehr vorsieht, dass im Lagebericht der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens ua mittels finanzieller Leistungsindikatoren zu beschreiben ist. Ob dies im Ergebnis bedeutet, dass nunmehr alle (verdeckten) Kapitalgesellschaften - mit Ausnahme der kleinen GmbH, die von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts generell befreit ist - ihre Marge den Mitbewerbern preisgeben müssen, ist Gegenstand des vorliegenden Beitrages.