Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte können der Exekution nach den §§ 331 ff EO unterzogen werden, wenn sich der Stifter entweder den Widerruf vorbehalten hat und Letztbegünstigter ist und/oder wenn sich der Stifter ein Änderungsrecht vorbehalten hat.
OGH 26.04.2006, 3 Ob 16/06h